Gesetzliche Grundlagen für Arbeitgeber,  Arbeitnehmervertreter und Sicherheitsfachkräfte

Verpflichtung der Arbeitgeber

In § 3 Abs. 1 ASchG werden Arbeitgeber verpflichtet, „für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen“.

Weiters sind sie nach § 4 ASchG verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen.

Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung anzuwenden.

Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,

4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,

5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

6. die  Gestaltung  der  Arbeitsaufgaben  und  die  Art  der  Tätigkeiten,  der  Arbeitsumgebung,  der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Grundsätze der Gefahrenverhütung

Arbeitspsychologische Faktoren werden beispielsweise durch § 7 Z 7 ASchG angesprochen, wo eine „Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz“ verlangt wird.

Auch die §§ 76 Abs. 3 und 81 Abs. 3 ASchG verlangen vom Arbeitgeber die Beiziehung der Präventivfachkräfte oder von anderen Fachleuten in arbeitspsychologischen Fragen.

Neben den oben angeführten gesetzlichen Regelungen verlangt auch die EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG (in Österreich durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV umgesetzt) in den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit: „Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung, und psychische Belastung des Bedienungspersonals unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden.“

Weitere Informationen:

ArbeitnehmerInnenschutz-Gesetz (ASchG)

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

In diesem Bereich werden alle technischen und arbeitshygienischen Schutzvorschriften zusammengefasst. Hierzu gehört das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) mit den dazu erlassenen Verordnungen.

Das ASchG stellt die Grundlage für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern in Österreich dar.

Arbeitsunfälle verursachen nicht nur viel Leid bei den Betroffenen, sondern auch betriebswirtschaftliche Kosten (Personal-, Sachkosten, Ertrags-, Umsatzverluste, Gerichtskosten, Imageverlust).

Durch einen gezielten Arbeitsschutz sollen Unfallgefahr, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Erkrankungen und Dauerschäden vermieden werden.

Doch nicht nur die Arbeitgeber/innen treffen Pflichten, sondern auch die Arbeitnehmer müssen an der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen mitwirken.

§ 3 ASchG
§ 15 ASchG

Letztendlich bleiben aber die Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiter den Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften entsprechend arbeiten.

Das ASchG gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Das sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Auch überlassene Arbeitnehmer fallen darunter. Für Mitarbeiter/innen von Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in privaten Haushalten und für Heimarbeiter/innen gelten andere gesetzliche Bestimmungen.

§ 1 ASchG

Arbeitgeber müssen bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie beim Einsatz der Arbeitnehmer/innen und bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umsetzen:

  • Vermeidung von Risiken
  • Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken
  • Gefahrenbekämpfung an der Quelle
  • Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit
  • Berücksichtigung des Standes der Technik
  • Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten
  • Planung der Gefahrenverhütung
  • Vorrang des allgemeinen Gefahrenschutzes vor dem Gefahrenschutz für die Einzelnen
  • Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer/innen

§ 7 ASchG

Die gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerschutzes in Österreich beruhen auf dem EU-Recht. Das Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) verlangt in mehrfacher Hinsicht die Beachtung nicht nur physikalischer, mechanischer oder chemischer Gefahren und Gefährdungen, sondern auch die Berücksichtigung von Belastungen, die sich aus den Wechselwirkungen mit Arbeitsbedingungen, Arbeitsorganisation und dem sozialen Umfeld ergeben.

  • Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen

Mit der ASchG-Novelle (BGBl. I Nr. 118/2012), die am 1.1.2013 in Kraft getreten ist, wird die Wichtigkeit der psychischen Gesundheit und der Prävention arbeitsbedingter psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, stärker betont.

Psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, sind neben den Belastungen des Muskel-Skelett-Apparates eine häufige Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen. Sie verursachen viel menschliches Leid, aber auch enorme betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten.

  • Ermittlung, Beurteilung und Maßnahmenfestlegung bei der Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen

Arbeitgeber/innen sind verpflichtet für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen zu sorgen.

§ 2 Abs. 7 2. Satz ASchG: „Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“
§ 2 Abs. 7a ASchG: „Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“

Arbeitgeber/innen haben sich dabei über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der menschengerechten Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren und diese zu berücksichtigen.

§ 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Arbeitgeber/innen haben die Ursachen von arbeitsbedingten psychischen Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, zu ermitteln und zu beurteilen und Maßnahmen zur Verbesserung zu treffen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Die Wirkung der getroffenen Maßnahmen ist zu überprüfen und die Maßnahmen sind erforderlichenfalls anzupassen. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung sowie die durchgeführten Maßnahmen sind in einer geeigneten Art und Weise nachvollziehbar zu dokumentieren.

§§ 4, 5 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Folgende vier Dimensionen arbeitsbedingter psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können, müssen bei der Evaluierung einbezogen (§ 4 Abs.1 ASchG iVm § 7 ASchG) werden.

  • Belastungen durch Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten (z.B. hohe körperliche und/oder geistige Belastung, hohe emotionale Belastung wie etwa häufiger Umgang mit unzufriedenen Kund/innen, Über- oder Unterforderung durch die Aufgaben),
  • Belastungen durch das Sozial- und Organisationsklima (z.B. mangelnde Unterstützung durch Führungskraft bzw. Kolleg/innen, Benachteiligung/Nicht-Einbeziehung bestimmter Personengruppen, Informations- und Kommunikationsmängel, ungenügender Handlungsspielraum),
  • Belastungen durch die Arbeitsumgebung (z.B. ungünstige Beleuchtung, Lärm, ungünstiges Umgebungsklima, Platzmangel, mangelhafte Arbeitsplatzausstattung und Arbeitsmittel, benutzungsunfreundliche Software),
  • 3.4. Belastungen durch die Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation (z.B. Doppelarbeit, unklare oder widersprüchliche Ziele/Zuständigkeiten und Rollenkonflikte, häufige Unterbrechungen, belastende Arbeitszeitgestaltung, keine Pausen, fehlende Information/Unterweisung).

Quelle: URL: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Gesundheit/Belastungen/default.htm, 21.02.2014

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Der Betriebsrat hat aus dem ArbVG und dem ASchG eine Reihe von Möglichkeiten mitzuwirken, die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen sind nachfolgend angeführt:

§ 90. (1) ArbVG Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt, Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der betrieblichen Ausbildung, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zu erstatten.

Arbeitsschutz

§ 92a. (1) ArbVG Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet,

den Betriebsrat bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben,

den Betriebsrat bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

Auf dem Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes ist die derzeit gültige Fassung des Arbeitsverfassungsgesetz zu finden.